Trennung von Staat und Religion

Uwe Lehnert: Trennung von Staat und Religion

Ver­fas­sungs­recht­lich ver­an­kert ist das Tren­nungs­ge­bot in Art. 140 Grund­ge­setz (hier: Art. 137 WRV („Es besteht keine Staats­kir­che“). Ferner ver­lan­gen Art. 3 (3)(Antidiskriminierungsgebot), Art. 33 (3) und Art. 136 (1 bis 4) WRV (inner­halb Art. 140 GG), dass die welt­an­schau­li­che Ori­en­tie­rung eines Bür­gers seine Rechte und Pflich­ten weder bedin­gen noch beschrän­ken dürfen. Dar­über hinaus spricht Art. 137 (4) WRV vom – die Tren­nung bestä­ti­gen­den – Selbst­ver­wal­tungs­recht der Reli­gi­ons­ge­sell­schaf­ten und Art. 138 (1) WRV for­dert aus­drück­lich die Ablö­sung bestehen­der Staatsleistungen.

Alle genann­ten Ver­fas­sungs­ar­ti­kel beto­nen somit das Gebot der Tren­nung von staat­li­chen und reli­giö­sen Hand­lungs­be­rei­chen, obwohl in der poli­ti­schen Praxis diese Ver­fas­sungs­ge­bote massiv ver­letzt oder gar völlig igno­riert werden. In der Ver­fas­sung werden zugleich staat­li­cher Reli­gi­ons­un­ter­richt, Anstalts- und Mili­tär­seel­sorge, theo­lo­gi­sche Fakul­tä­ten und Kir­chen­steu­er­recht gere­gelt. Diese der Ver­fas­sung wider­spre­chen­den Berei­che sind aus unse­rer Sicht als Aus­nah­me­tat­be­stände anzu­se­hen und führen zu einer sog. „hin­ken­den Tren­nung“. Zukünf­tig gilt es, die voll­stän­dige Tren­nung nach und nach zu realisieren.

Poli­tisch ist die Tren­nung im Sinne eines Rück­zugs des Staa­tes aus reli­giös-welt­an­schau­li­chen Belan­gen auch um des gesell­schaft­li­chen Frie­dens zwin­gend gebo­ten. Deutsch­land ist inzwi­schen eine mul­ti­welt­an­schau­li­che Gesell­schaft gewor­den. Einer­seits nimmt die Zahl der Kon­fes­si­ons­freien – der­zeit fast 40% – durch Säku­la­ri­sie­rung weiter zu, gleich­zei­tig nimmt die Anzahl ande­rer, sich teil­weise gegen­sei­tig bekämp­fen­der Reli­gio­nen neben der bisher domi­nie­ren­den christ­li­chen durch Zuwan­de­rung eben­falls zu. Die bisher prak­ti­zierte Pri­vi­le­gie­rung einer bestimm­ten Reli­gion ist daher end­gül­tig über­holt. Das Recht, eine Reli­gion aus­zu­üben, wie das Recht, keiner Reli­gion ange­hö­ren zu wollen, erfor­dert um des fried­li­chen Neben­ein­an­ders willen, dass reli­giös moti­vier­tes Han­deln im Wesent­li­chen in den pri­va­ten Bereich zurück­ge­drängt wird. Die öffent­li­che Dar­stel­lung reli­giös-welt­an­schau­li­cher Gemein­schaf­ten darf daher nur so weit gehen, als damit keine unzu­mut­bare Beein­träch­ti­gung der Rechte ande­rer ver­bun­den ist.

Der Staat hat sich daher auf gesetz­li­cher Ebene so zu kon­sti­tu­ie­ren und in der prak­ti­schen Poli­tik so zu ver­hal­ten, dass er neu­tral gegen­über den reli­giö­sen und betont nicht-reli­giö­sen Welt­an­schau­un­gen auftritt.

Wir for­dern: Abbau kirch­li­cher Pri­vi­le­gien und Sonderrechte

  • Die bestehen­den Kon­kor­date und Kir­chen­ver­träge sind zu kün­di­gen und – soweit noch im staat­li­chen Inter­esse lie­gend – durch zeit­lich befris­tete Rege­lun­gen zu erset­zen. Die der­zeit bestehen­den Ver­träge mit der Kirche räumen ihr eine über­pro­por­tio­nale Macht­fülle ein und gestat­ten ihr, ihre reli­giö­sen Wert­vor­stel­lun­gen mit­tels staat­li­cher Unter­stüt­zung zu propagieren.
  • Das bis­he­rige System des Kir­chen­steu­er­ein­zugs ist abzu­schaf­fen und durch ein kir­chen­ei­ge­nes Bei­trags­sys­tem zu ersetzen.
  • Alle steu­er­li­chen Ver­güns­ti­gun­gen wie etwa die Befrei­ung von der Grund­steuer, Kapi­tal­ertrags­steuer, Kör­per­schafts­steuer oder Gewer­be­steuer bei Geschäf­ten, die die Kir­chen betrei­ben, sind ersatz­los zu strei­chen. Glei­ches gilt für die Befrei­ung von Gerichts­kos­ten und Ver­wal­tungs­ge­büh­ren und die Über­nahme von Anwaltskosten.
  • Die auf – z.T. über­haupt nicht mehr beleg- und begründ­ba­ren – his­to­ri­schen Rechts­ti­teln beru­hen­den erheb­li­chen Zah­lun­gen des Staa­tes an die Kir­chen sind ein­zu­stel­len. Alle Ansprü­che auf­grund von Ent­eig­nun­gen im 19. Jahr­hun­dert gelten auf­grund der bis­he­ri­gen Leis­tun­gen als befriedigt.
  • Finan­zi­elle Zuwen­dun­gen des Staa­tes und der Sozi­al­kas­sen an sog. freie Träger sind nur­statt­haft, wenn die Ein­hal­tung der ver­fas­sungs­mä­ßi­gen Grund­rechte wie Glau­bens­frei­heit, Koali­ti­ons­frei­heit oder Wah­rung der Pri­vat­sphäre („feh­len­des pri­va­tes Wohl­ver­hal­ten“ als Kün­di­gungs­grund muss ver­bo­ten werden!) gewähr­leis­tet ist. In diesem Zusam­men­hang ist das kirch­li­che Arbeits­recht zu annul­lie­ren und die Son­der­be­stim­mun­gen für kirch­li­che Ein­rich­tun­gen im All­ge­mei­nen Gleich­be­hand­lungs­ge­setz (§ 9, Abs. 2) und im Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz (hier § 118, Abs. 2) eben­falls zu strei­chen. (Son­der­rechte von reli­gi­ons­ge­mein­schaft­li­chen Ten­denz­be­trie­ben können bei über­wie­gen­der Selbst­fi­nan­zie­rung erhal­ten blei­ben, sind aber auf Lei­tungs- und Ver­kün­di­gungs­tä­tig­kei­ten zu beschränken.)
  • Die direkte und indi­rekte staat­li­che Finan­zie­rung der Gehäl­ter u.a. von Bischö­fen und Kar­di­nä­len samt Neben­kos­ten, die Bezah­lung der Aus­bil­dung von Reli­gi­ons­leh­rern und­Theo­lo­gen, die Über­nahme von Bau­las­ten und andere Dienst- und Mate­ri­al­leis­tun­gen sind einzustellen.
  • Die über­pro­por­tio­nale bzw. teil­weise allei­nige Ver­tre­tung der Kir­chen als reli­giös-welt­an­schau­li­che Gemein­schaft in den Rund­funk­rä­ten, in Jugend- und Sozi­al­aus­schüs­sen, in Ethik­rä­ten, Bun­des­prüf­stel­len oder z.B. fach­li­chen Gre­mien ist abzu­bauen und durch eine ange­mes­sene Ver­tre­tung der reli­giös-welt­an­schau­lich rele­van­ten Grup­pen zu ersetzen.

Wir for­dern: Gleich­be­hand­lung der Weltanschauungen

  • Wenn Ein­rich­tun­gen der sog. freien Träger durch Staat und Sozi­al­kas­sen finan­ziert werden, z.B. Kran­ken­häu­ser, müssen sie sowohl Dienst­leis­ten­den wie Nut­zern all­ge­mein zugäng­lich sein. Welt­an­schau­lich Anders­den­kende dürfen weder Benach­tei­li­gun­gen erfah­ren noch dem Zwang zum Ein­tritt in die jewei­lige Reli­gi­ons­ge­mein­schaft aus­ge­setzt sein.
  • Rund­funk­räte in den öffent­li­chen und pri­va­ten Rund­funk- und Fern­seh­an­stal­ten müssen ent­spre­chend der Stärke der reli­giös-welt­an­schau­li­chen Grup­pie­run­gen in der Gesell­schaft besetzt werden, ent­spre­chend ist mit den Sen­de­zei­ten zu ver­fah­ren, die den reli­giös-welt­an­schau­li­chen Grup­pen zuge­teilt werden. Die Kir­chen­re­dak­tio­nen in den Sen­dern sind auf­zu­lö­sen. Alter­na­tiv: Reli­giös-welt­an­schau­li­chen Gemein­schaf­ten haben kei­ner­lei Ver­tre­tun­gen in den Rund­funk­rä­ten, ihnen sind keine eige­nen Redak­tio­nen in den Sen­dern zu gestat­ten und keine regel­mä­ßi­gen Sen­de­zei­ten einzuräumen.
  • Reli­gi­ons­un­ter­richt ist als Unter­richts­fach an öffent­li­chen Schu­len abzu­schaf­fen und durch ein ver­bind­li­ches wer­te­ver­mit­teln­des Fach „Ethik“ bzw. „Lebens­ge­stal­tung – Ethik – Reli­gi­ons­kunde“ zu erset­zen. Zusätz­lich kann auf Wunsch Reli­gi­ons- oder Lebens­kun­de­un­ter­richt durch Welt­an­schau­ungs­ge­mein­schaf­ten außer­halb der regu­lä­ren­Un­ter­richts­zeit ange­bo­ten werden.
  • Die theo­lo­gi­schen Fakul­tä­ten an den Uni­ver­si­tä­ten sind auf­zu­lö­sen und bei Bedarf durch reli­gi­ons­wis­sen­schaft­li­che Insti­tute zu erset­zen. Theo­lo­gie ist nur an Hoch­schu­len zu betrei­ben, die von den Reli­gi­ons­ge­mein­schaf­ten selbst ein­ge­rich­tet und finan­ziert werden.
  • Sofern finan­zi­elle Zuwen­dun­gen und steu­er­li­che Begüns­ti­gun­gen an reli­giös-welt­an­schau­li­che Orga­ni­sa­tio­nen erteilt werden, sind sie allen in glei­cher Weise zu gewähren.
  • Ein flä­chen­de­cken­des und aus­rei­chen­des welt­an­schau­lich neu­tra­les Ange­bot im Bildungs‑, Gesund­heits- und Sozi­al­be­reich ist zu gewähr­leis­ten. Mono­pol- und Qua­si­mo­no­pol­stel­lun­gen durch eine reli­giös-welt­an­schau­li­chen Grup­pie­rung, wie der­zeit schon zu beob­ach­ten, sind nicht zuläs­sig (z.B. nur ein ein­zi­ges Gym­na­sium oder­Kin­der­ta­ges­stätte im Ort, beide reli­giös geleitet).
  • Bei Ver­trä­gen des Staa­tes mit reli­giös-welt­an­schau­li­chen Gemein­schaf­ten gilt das Gleich­be­hand­lungs­prin­zip. Irgend­wel­che Bevor­zu­gun­gen etwa auf­grund von Größe oder geschicht­li­cher oder kul­tu­rel­ler Bedeu­tung sind nicht zulässig.

Wir for­dern: Welt­an­schau­li­che Neu­tra­li­tät des Staates

  • Der Status einer öffent­li­chen Kör­per­schaft für die Kir­chen sug­ge­riert staat­li­che Auf­ga­ben, obwohl diese kei­ner­lei solche Auf­ga­ben haben oder staat­li­cher Kon­trolle unter­lie­gen. Er ist daher abzu­lö­sen durch ein eigens zu schaf­fen­des Verbandsrecht.
  • Die welt­an­schau­li­che Neu­tra­li­tät des Staa­tes muss in allen Geset­zen und Ver­ord­nun­gen deut­lich werden. Reli­giös-welt­an­schau­li­che Über­zeu­gun­gen ein­zel­ner Grup­pen dürfen nicht für alle ande­ren Bürger ver­bind­lich gemacht werden (wie z.B. bei Geset­zen zur­Ster­be­hilfe oder Prä­im­plan­ta­ti­ons­dia­gnos­tik). Son­der­rechte (z.B. Beschnei­dun­gen oder Schäch­ten) und rechts­freie Räume auf­grund reli­giö­ser For­de­run­gen sind, beson­ders wenn sie ver­fas­sungs­mä­ßig garan­tierte Rechte tan­gie­ren, nicht zulässig.
  • Die Zuge­hö­rig­keit oder Nicht­zu­ge­hö­rig­keit zu einer Reli­gion oder Welt­an­schau­ungs­ge­mein­schaft darf im staat­li­chen oder staat­lich finan­zier­ten Bereich keine Vor- oder Nach­teile zur Folge haben. Kon­fes­sio­nell geführ­ten Bil­dungs­ein­rich­tun­gen, Kran­ken­häu­sern oder Sozi­al­ein­rich­tun­gen, die über­wie­gend vom Staat und den Sozi­al­kas­sen finan­ziert werden, ist der Status von Ten­denz­be­trie­ben abzuerkennen.
  • An staat­li­chen Ein­rich­tun­gen wie Par­la­men­ten, Behör­den, Gerich­ten, Schu­len udgl. sind keine reli­giö­sen Sym­bole anzu­brin­gen oder Got­tes­dienste und Gebete abzu­hal­ten. Auch das Tragen reli­giö­ser Klei­dung oder Kenn­zei­chen (Kru­zi­fix, Non­nen­tracht, Kippa, Kopf­tuch, Turban …) ist bei Amts­hand­lun­gen nicht gestattet.
  • Seel­sorge bzw. psy­cho­lo­gi­sche Hilfe in Straf­voll­zug und Bun­des­wehr ist allen reli­giös-welt­an­schau­li­chen Gemein­schaf­ten zu ermög­li­chen. Die Seel­sorge allein durch, zudem staat­lich finan­zierte, beam­tete christ­li­che Theo­lo­gen ist abzuschaffen.
  • Die reli­giös-welt­an­schau­lich neu­trale Gemein­schafts­schule soll im gesam­ten Bun­des­ge­biet die Regel­schule sein. Sofern Reli­gi­ons- oder Welt­an­schau­ungs­un­ter­richt gewünscht wird, ist dieser außer­halb der regu­lä­ren Unter­richts­zeit anzubieten.
  • Reli­giöse Son­der­ge­setze betref­fend z.B. Beschnei­dung oder Tanz­ver­bote an kirch­li­chen Fei­er­ta­gen udgl. sind ersatz­los zu strei­chen. Der sog. Blas­phe­mie-Para­graph (166 StGB) ist zu strei­chen, er wird durch § 130 StGB (Volks­ver­het­zung), § 167 StGB (Stö­rung der Reli­gi­ons­aus­übung) und § 185 StGB (Belei­di­gung) hin­rei­chend ersetzt.

Als Kon­se­quenz aus obigen For­de­run­gen folgt:

Der welt­an­schau­lich neu­trale Staat hat sich so zu kon­sti­tu­ie­ren, dass er sich neu­tral gegen­über den reli­giö­sen und betont nicht­re­li­giö­sen Welt­an­schau­un­gen ver­hält. Er darf und wird wie­derum nicht neu­tral sein dürfen gegen­über frei­heits- und men­schen­rechts­be­dro­hen­den Bestre­bun­gen, gleich­gül­tig ob diese poli­tisch oder reli­giös moti­viert sind, vor allem auch nicht gegen Absich­ten, seine Neu­tra­li­tät gegen­über reli­giö­sen und nicht­re­li­giö­sen Bekennt­nis­sen aufzugeben.

Somit ver­langt der Ent­wurf auch eines welt­an­schau­lich neu­tra­len Staa­tes, wie ihn die Befür­wor­ter einer Tren­nung von Staat und Reli­gion ver­ste­hen, ein Mini­mum an ver­bind­li­chen Werten und Normen, um eben dieses fried­li­che Neben­ein­an­der ver­schie­dens­ter Bekennt­nisse gewäh­ren und schüt­zen zu können – gemäß dem Kon­zept des moder­nen säku­la­ren und libe­ra­len Staa­tes, der seine für alle Bürger ver­bind­li­chen Werte ohne reli­giös-welt­an­schau­li­chen Bezug begrün­det und so viel per­sön­li­che Frei­heit wie mög­lich und so wenig staat­li­che Regle­men­tie­rung wie nötig anstrebt.

Dieser ange­strebte lai­zis­ti­sche Staat ist weder christ­lich oder mus­li­misch noch athe­is­tisch. Dieser neu­trale Staat bietet eine frei­heit­lich-demo­kra­ti­sche Grund­ord­nung nach huma­nis­ti­schen Prin­zi­pien, die jeder Bürger im Rahmen der für alle gel­ten­den Gesetze in seinem pri­va­ten Bereich in belie­bi­ger Weise reli­giös-welt­an­schau­lich aus­ge­stal­ten kann.

Rea­lis­ti­scher­weise sind obige For­de­run­gen nur schritt­weise zu rea­li­sie­ren. In einer ersten Phase wird es darum gehen, Dis­kri­mi­nie­run­gen, die bereits heute im Wider­spruch zu bestehen­den Geset­zen stehen, abzu­bauen. Sie wären ohne Grund­ge­setz­än­de­rung umsetz­bar und bedür­fen ledig­lich des poli­ti­schen Wil­lens. In einer zwei­ten, sicher­lich schwie­ri­ger zu bewäl­ti­gen­den Phase der Her­stel­lung einer strik­ten Tren­nung von Staat und Reli­gion wären Grund­ge­setz­er­gän­zun­gen und Grund­ge­setz­än­de­run­gen vorzunehmen.

Als erster kon­kre­ter Schritt wäre in den Innen­mi­nis­te­rien von Bund und Län­dern jeweils eine Abtei­lung „Staat und Welt­an­schau­ung“ ein­zu­rich­ten. Diese hat die par­la­men­ta­ri­sche und gesetz­li­che Umset­zung obiger For­de­run­gen schritt­weise vor­zu­be­rei­ten. Des Wei­te­ren hat sie sämt­li­che schon bestehen­den Gesetze und Ver­ord­nun­gen auf ihre welt­an­schau­li­che Neu­tra­li­tät zu über­prü­fen. Ihr obliegt auch die Über­wa­chung der tat­säch­li­chen Tren­nung von Staat und Reli­gion sowie die Abwehr von poli­ti­schen Akti­vi­tä­ten, diese Tren­nung bzw. Neu­tra­li­tät des Staa­tes zu unterlaufen.

*

Dieser Text ist von mir Ende Januar 2013 ver­fasst worden als Bei­trag zum Par­tei­pro­gramm der damals in Grün­dung befind­li­chen Partei »Die Huma­nis­ten«. Diese Gruppe um Frank Berg­haus teilte sich im Jahr 2014. Aus ihr ging unter Füh­rung von Beka Kobai­dze die jet­zige Partei der Huma­nis­ten hervor. Obiger Text ist gering­fü­gig gekürzt auch auf den Seiten des Huma­nis­ti­schen Pres­se­diens­tes erschie­nen. Wesent­li­che Grund­lage für meinen obigen Text waren Aus­füh­run­gen in der damals 5. Auf­lage meines Buches »Warum ich kein Christ sein will« (Berlin 2012, siehe bei Amazon unter 5. Auf­lage, dort mit 76 Rezen­sio­nen!). Inzwi­schen ist eine aktua­li­sierte und erwei­terte 6. Auf­lage erschie­nen (siehe bei Amazon unter 6. Auflage!)